Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 23

§ 23 – Förderung in Kindertagespflege

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, normal einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, normal die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und normal die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. normal arabic (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Kurz erklärt

  • Die Förderung in der Kindertagespflege umfasst die Vermittlung von Kindern an geeignete Betreuungspersonen sowie deren fachliche Unterstützung und finanzielle Unterstützung.
  • Die finanzielle Unterstützung deckt Kosten für Sachaufwand, Unfallversicherung, Altersvorsorge und Krankenversicherung der Betreuungspersonen ab.
  • Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt und berücksichtigt den Umfang der Betreuung und den Bedarf der Kinder.
  • Geeignete Betreuungspersonen müssen über Fachkenntnisse, geeignete Räumlichkeiten und Kooperationsbereitschaft verfügen.
  • Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen haben Anspruch auf Beratung, und es muss eine Vertretung bei Ausfallzeiten der Betreuungspersonen sichergestellt werden.